Satzung des THW-Helfervereinigung Castrop-Rauxel e.V.
Artikel 1
Name und Sitz
1. 1. Der Verein führt den Namen "THW Helfervereinigung Castrop-Rauxel“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e.V." führen.
1. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel
Artikel 2
Aufgaben
2. 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 55 und 57 der Abgabenordnung und zwar:
a) Förderung der Maßnahmen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) zur Rettung von Menschenleben aus Lebensgefahr
b) Förderung der Jugendpflege und der Jugendarbeit innerhalb des THW
2. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. 3. Der Verein soll zu den gesetzlichen und anderen Regelungen, welche die Bundesanstalt THW betreffen Stellung nehmen.
2. 4. Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
2. 5. Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.
Artikel 3
Mitgliedschaft
3. 1. Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
3. 2. Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
3. 3. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will.
3. 4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen keine Gründe mitgeteilt zu werden.
3. 5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
3. 6. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
b) Ausschluss nach Art. 3. 7.
c) Austritt nach Art. 3. 8. 3. 7. Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, kann es nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden den Vorstand durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann binnen 4 Wochen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Der Ausschluss ist endgültig. 3. 8. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Artikel 4
Mittel des Vereins
Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.
Artikel 5
Beiträge und Spenden
5. 1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
5. 2. Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
5. 3. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
5. 4. Beiträge sind bis zum 31. 03. des Geschäftsjahres fällig.
5. 5. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3. 7. aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.
Artikel 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 7
THW - Jugend
Die THW - Jugend ist selbständig. Ihre Arbeit erfolgt gemäß der Jugendordnung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Das ihr übertragene Vermögen verwaltet sie selbst. Zum Abschluss des Geschäftsjahres ist dem geschäftsführenden Vorstand ein Kassenbericht vorzulegen, welcher diesen der Mitgliederversammlung zur Kenntnis bringt.
Artikel 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) - die Mitgliederversammlung
b) - der Vorstand
Artikel 9
Mitgliederversammlung
9. 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
9. 2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen / Tagesordnungspunkten verlangt oder vom geschäftsführenden Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschlossen wird.
9. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt über - vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 2.000,- DM übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen -Mittel- und längerfristige Verträge - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes - Wahl von 2 Kassenprüfern - Wahl / Entlastung des Vorstandes - Empfehlungen / Erklärungen, welche die örtliche THW - Jugend betreffen - Satzungsänderungen - Auflösung des Vereins
Artikel 10
Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
- geschäftsführenden Vorstand
- Ortsbeauftragten des THW - nur beratende Stimme
- Helfersprecher des örtl. THW - nur beratende Stimme
- Jugendbetreuer des örtl. THW - nur beratende Stimme
- Jugendgruppenleiter der örtl. THW-Jugend soweit Sie dem Verein angehören.
10.2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Der erweiterte Vorstand ist für die übrigen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind, zuständig.
10.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB wie folgt vertreten:
a) durch den Vorsitzenden gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister
Artikel 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
11.1. Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
11.2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein.
11.3. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
11.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.
11.5. Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlicht gestellt und über den geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
11.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit einer 4/5 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Ist wegen Beschlussunfähigkeit eine erneute Versammlung einzuberufen, ist diese in jedem Fall beschlussfähig hierbei reicht die vorgenannte Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aus. 5
11.7. Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.
11.8. Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Artikel 12
Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes
12.1. Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
12.2. Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
12.3. Die Regelung des Art. 11.3. gilt entsprechend.
12.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.
12.5. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 13
Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Artikel 14
Auflösung
Das Vereinsvermögen fließt im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Ortsverbandes Castrop-Rauxel zu verwenden hat.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung am 23. 05. 1986 in Kraft. Unterschriften Vorstehende Satzung des Vereins THW Helfervereinigung Castrop-Rauxel e.V. in Castrop-Rauxel ist am 22. Dezember 1986 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Castrop-Rauxel - Nr. 1249 - eingetragen worden. Castrop-Rauxel, den 22. Dezember 1986 (Klimt), Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts