Allgemeines
Das Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerkes in Silber wurde am 2. September 1975 zusammen mit dem Ehrenzeichen in Gold vom Bundesinnenminister gestiftet.
Das Ehrenzeichen besteht aus einem weiß emaillierten, silbern gefassten Kreuz. In der Mitte ist der Bundesadler in silberner Farbe auf einem blau emaillierten Zahnrad aufgesetzt.
Der untere Schenkel des Kreuzes trägt die Buchstaben THW. Auf der Revers befindet sich der Schriftzug FÜR BESONDERE VERDIENSTE UM DAS TECHNISCHE HILFSWERK.
Das Ordensband ist dunkelblau, der Rand ist silbern gezähnt.
Das Ehrenzeichen in Silber wird jährlich an höchstens 90 THW-Angehörige und 15 Außenstehende verliehen.
Voraussetzungen
Die Auszeichnung kann an ehren- und hauptamtliche THW-Angehörige sowie an Außenstehende verliehen werden. Die Voraussetzungen der Vergabe richten sich nach dem BMI-Erlass vom 13. Juni 1990. Danach ist für jeden Auszuzeichnenden (und jede Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen) ein Führungszeugnis zu beantragen. Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens (Straftatbestände, die mit Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind) schließt eine Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen aus. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen eines fahrlässig begangenen Vergehens schließt die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen nicht aus. Ansonsten darf das Führungszeugnis keine weiteren Eintragungen enthalten. Im Übrigen siehe BMI-Erlass.
Die Verdienste des Auszuzeichnenden um das Technische Hilfswerk, die mit der Verleihung des Ehrenzeichens gewürdigt werden sollen, müssen in der Begründung des Vorschlages im Einzelnen dargelegt werden. Die Verleihungsvorschläge müssen in ihrer Begründung der höherwertigen Bedeutung des Ehrenzeichens gegenüber dem Ehrenzeichen Bronze entsprechen. Die Verdienste sollen sich über einen gewissen Zeitraum hin erstrecken. Aber auch eine einmalige besondere Leistung kann ohne zeitliche Bindung zur Verleihung des Ehrenzeichens führen.
Die Verleihung des Ehrenzeichens in Silber setzt grundsätzlich die vorherige Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in Bronze voraus. Seit der Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in Bronze sollten etwa fünf Jahre vergangen sein. Darüber hinaus muss eine Steigerung der bisherigen Verdienste vorliegen.
Ausnahmen von dieser Regel werden durch die Landesbeauftragte bzw. den Landesbeauftragten oder die Präsidentin oder den Präsidenten nur in begründeten Einzelfällen zugelassen